AGB

Nachstehend finden Sie unsere aktuellen Allgemeinen Verkaufs-, Montage- und Lieferbedingungen (Stand: 01.05.2016).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nur zur Verwendung für Verträge und Montagearbeiten mit Ausnahme von Verbrauchergeschäften.

I. Allgemeine Bestimmungen
   
  Die nachstehend genannten Bestimmungen gelten unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Firma IBF Automation GmbH (im Folgenden: IBF) und ihren Auftraggebern. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers sind nur wirksam, wenn IBF sie schriftlich anerkennt. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBF gelten somit auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers die Lieferung oder Erfüllung vorbehaltlos ausgeführt wird. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich IBF auch nicht teilweise anders lautenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers.
   
   
II. Verwertungs- und Nutzungsrechte
   
  1. IBF behält sich an sämtlichen Unterlagen, insbesondere an Konstruktionszeichnungen und Planungen, die Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses geworden sind, etwaige eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von IBF zugänglich gemacht werden und sind, sofern der Auftrag der IBF nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
   
  2. Ziffer 1 gilt für in diesem Zusammenhang beigebrachte Unterlagen des Auftraggebers/Bestellers entsprechend. Diese dürfen lediglich solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen wurden.
   
  3. Dem Auftraggeber/Besteller steht das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Maschinen zu. Zur Erstellung einer Sicherungskopie ist der Auftraggeber/Besteller berechtigt. IBF ist nicht zur Erstellung einer Sicherungskopie verpflichtet. Etwaige Sicherungen und Copyright- Vermerke dürfen vom Auftraggeber/Besteller nicht entfernt werden.
   
   
III. Angebot und Vertragsabschluss
   
  1. Sämtliche Angebote der IBF sowie Angebote, welche durch einen Vertreter der IBF erfolgen, sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertragsabschluss entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Lieferung und Rechnungserstellung.
   
  2. Allen Maßen, Farben, Gewichten und physikalischen Größen liegen die handelsüblichen Toleranzen zu Grunde. Angaben in Angeboten, Prospekten und Auftragsbestätigungen sind Circa- Angaben, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich zuerkannt.
   
  3. Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers Vertragsbestandteil. Es gelten insoweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
   
  4. Handbücher und Softwareunterlagen sind bei den von IBF vertriebenen Produkten zum Teil in englischer Sprache abgefasst. Der Kauf-/Lieferungsvertrag gilt als erfüllt, wenn englischsprachige Unterlagen als Dokumentation beigefügt werden und zwar auch dann, wenn in Werbeanzeigen, Katalogen und sonstigen Publikationen kein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Umstand erfolgt. Deutschsprachige Unterlagen schuldet IBF nur dann, wenn dies mit dem Auftraggeber/Besteller schriftlich vereinbart wurde.
   
   
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
   
  1. Sämtliche Preise sind Euro-Preise. Die Preise verstehen sich ab Werk IBF, ohne Aufstellung oder Montage, ausschließlich Verpackung, Fracht oder Versand und zuzüglich der zum Liefertermin geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen nicht enthalten sind darüber hinaus Zölle oder sonstige Exportabgaben; diese Aufwendungen sind vom Auftraggeber/Besteller ebenfalls gesondert zu tragen.
   
  2. Bei im Vorhinein vereinbarter Übernahme von Aufstellung oder Montage durch IBF trägt der Auftraggeber/Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle hierfür erforderlichen Nebenkosten, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
   
  3. Bei Überweisungen und im Zweifel nur erfüllungshalber angenommener, anderer unbarer Zahlungsmittel hat erst die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto der IBF schuldbefreiende Wirkung. Diskont- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers.
   
  4. Bei Zahlungsrückstand des Auftraggebers/Bestellers steht IBF ein Leistungsverweigerungsrecht zu bzw. das Recht, die Bearbeitung der Aufträge bis zum vollständigen Ausgleich des Zahlungsrückstands auszusetzen. Zahlungen werden auch bei anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers/Bestellers nach Wahl von IBF auf bestehende Forderungen angerechnet. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die jeweilige Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
   
  5. Im Falle des Zahlungsverzugs ist IBF gemäß § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt, mindestens 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu beanspruchen.
   
  6. IBF ist berechtigt, die Bonität von Auftraggebern/Bestellern mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen. Ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Auftraggebers/Bestellers oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers/Bestellers ein, ist IBF berechtigt, auch nach Vertragsschluss Lieferungen nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder Kasse gegen Dokumente auszuführen.
   
   
V. Eigentumsvorbehalt
   
  1. Die Lieferungen und Leistungen durch IBF erfolgen unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt, und zwar bezogen auf den gesamten Saldo aus der Geschäftsverbindung. Ist der Auftraggeber/Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), so gilt der Vorbehalt, bis sämtliche Forderungen von IBF aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
   
  2. Gelieferte Waren und Leistungen (im Folgenden: Vorbehaltsware) verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber/Besteller aus der Geschäftsverbindung bestehender Forderungen im Eigentum von IBF. Bei Übersicherung um mehr als 20 % wird IBF auf Verlangen des Auftraggebers/Bestellers nach ihrer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
   
  3. Der Auftraggeber/Besteller verpflichtet sich, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts, zum Abschluss von Versicherungen, die den Schutz der Vorbehaltsware vor Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl umfassen. Sämtliche aus dieser Versicherung erwachsende Ansprüche werden an IBF abgetreten. IBF nimmt diese Abtretung an. Bei Unterlassung oder fehlender Nachweisung des Versicherungsschutzes ist IBF berechtigt, einen Versicherungsschutz für die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers für die Dauer des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen.
   
  4. Dem Auftraggeber/Besteller ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware für die Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehalts untersagt.
   
  5. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur wiederverkaufenden Auftraggebern/Bestellern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, soweit diese von ihren Abnehmern sofortige Zahlung erhalten bzw. vorbehalten wird, dass das Eigentum an der gelieferten Ware erst bei vollständiger Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen auf den jeweiligen Abnehmer übergeht. Erfolgt seitens des Auftraggebers/Bestellers eine Weiterveräußerung im Sinne des Satzes 1, so geschieht dies unter Geltung nachfolgender Bestimmungen:
   
 

a) Der wiederverkaufende Auftraggeber/Besteller tritt bereits jetzt sämtliche künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer sicherungshalber an IBF ab.

 

b) Die Abtretung dieser Forderungen erfolgt, einschließlich etwaig bestehender Saldoforderungen sowie vertraglicher Nebenrechte, ohne dass es einer gesonderten Erklärung hierüber bedarf.

 

c) Werden im Zuge der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware andere Gegenstände mitveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so ist der Auftraggeber/Besteller verpflichtet, IBF denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung, der dem von IBF in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht, mit Vorrang vor den übrigen Forderungen abzutreten.

 

d) Der Auftraggeber/Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an IBF abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware befugt. IBF ist berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers/Bestellers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu widerrufen, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Wechselprotest, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Vorliegen vergleichbarer begründeter Anhaltspunkte, welche die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers/Bestellers nahe legen.

 

e) Darüber hinaus ist IBF nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt, die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber/Besteller gegenüber dessen Abnehmer zu verlangen.

 

f) Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber/Besteller IBF unverzüglich zu benachrichtigen.

  6. Der Auftraggeber/Besteller hat IBF die zur Geltendmachung von Rechten gegen dessen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, sofern IBF ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
   
  7. Eine etwaige Verbindung, Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für IBF als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne IBF zu verpflichten. Der Auftraggeber/Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für IBF mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
   
  8. Im Falle von Verbindung, Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von IBF stehenden Gegenständen steht IBF ein Miteigentum an der neuen Sache zu. Dieses Miteigentum bestimmt sich nach dem Anteil, welcher sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen, be- oder verarbeiteten bzw. umgebildeten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung ergibt. Erwirbt der Auftraggeber/Besteller das alleinige Eigentum an der neuen Sache, so räumt der Auftraggeber/Besteller IBF das Miteigentum an der durch Verbindung, Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen, be- oder verarbeiteten bzw. umgebildeten Vorbehaltsware zu der übrigen verbundenen, be- oder verarbeiteten bzw. umgebildeten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung ein. Bei Veräußerung der neuen Sache gilt darüber hinaus folgendes:
   
 

a) Der Auftraggeber/Besteller tritt hiermit IBF seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer der neuen Sache ab.

 

b) Die Regelung unter Ziffer 5. b) dieses Abschnitts gilt entsprechend.

 

c) Der an IBF abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Die Abtretung umfasst jedoch höchstens den Betrag, der dem von IBF in Rechnung gestellten Wert der verbundenen, be- oder verarbeiteten bzw. umgebildeten Vorbehaltsware entspricht.

  9. Bei einer durch den Auftraggeber/Besteller vorgenommenen oder in Auftrag gegebenen Verbindung der Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen tritt der Auftraggeber/Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an IBF ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
   
  10. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Ziffer 5. d) und e) dieses Abschnitts entsprechend.
   
  11. IBF ist im Falle schuldhafter Pflichtverletzungen durch den Auftraggeber/Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber/Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber/Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch IBF liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, IBF erklärt dies ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Auftraggeber/Besteller. IBF ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechung auf offene Ansprüche gegen den Auftraggeber/Besteller aus deren Erlös zu befriedigen.
   
   
VI. Fristen für Lieferungen und Leistungen; Verzug
   
  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber/Besteller beizubringenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber/Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig durch den Auftraggeber/Besteller erfüllt, so verlängert sich die jeweilige Frist in angemessener Weise.
   
  2. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass IBF sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkennt.
   
  3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher Ausführungseinzelheiten sowie der technischen Details.
   
  4. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Auslieferung aus Gründen, die der Auftraggeber/Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferung oder Leistung bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als fristgerecht.
   
  5. Ist die Nichteinhaltung der jeweiligen Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängert sich die Frist in angemessener Weise. Zu den nicht von IBF zu vertretenden Umständen zählen auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen (einschließlich Rohstoffen) sowie berechtigterweise fremdbezogener Leistungen.
   
  6. Hat der Auftraggeber/Besteller eine Verzögerung des Versands oder Transports bzw. Leistung um mehr als einen Monat nach Anzeige der Bereitschaft zum Versand oder Transport bzw. Leistung zu vertreten, so ist IBF berechtigt, dem Auftraggeber/Besteller für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung oder des Wertes der Leistung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu berechnen. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten.
   
  7. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, jedoch unter Ausschluss jeder Gewährleistung.
   
   
VII. Gefahrübergang
   
  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber/Besteller über:
   
 

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers/Bestellers werden Lieferungen von IBF gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

 

b) bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage am Tage der Übernahme im Betrieb des Auftaggebers/Bestellers oder -soweit vereinbart- nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme durch den Auftraggeber/Besteller unverzüglich an die betriebseigene Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Auftraggeber/Besteller das Angebot eines Probebetriebes unter der Übernahme in eigenem Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber/Besteller über.

  2. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Auftraggeber/Besteller über, sofern der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber/Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber/Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät.
   
   
VIII. Aufstellung und Montage
   
  1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
   
 

a) Der Auftraggeber/Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:

 

aa) Hilfsmannschaften wie Handlanger und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl;

 

bb) Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe;

 

cc) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw., ferner Gerüste, Hebezeuge, und andere Vorrichtungen;

 

dd) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;

 

ee) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber/Besteller zum Schutz des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

 

ff) Schutzbekleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

 

b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Im Verankerungsfall ist eine armierungsfreie Bohrtiefe von 125 mm durch den Auftraggeber/Besteller zu gewährleisten.

 

c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein. Der Auftraggeber/Besteller hat vor der Aufstellung sicher zu stellen und zu gewährleisten, dass der Untergrund/Boden eben ist und die DIN 18202, Zeile 4 (Bodenebenheit) eingehalten ist.

 

d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden von IBF (Gläubigerverzug), so hat der Auftraggeber/Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen. – Das gilt auch für die Fälle, dass Verzögerungen dadurch eintreten, dass befestigte Fahrwege zur Montagestelle für Lastkraftwagen und Sattelzüge sowie entsprechenden Rangierraum nicht zur Verfügung steht.

 

e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Auftraggeber/Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Die tägliche Arbeitszeit von Montag bis Samstag umfasst mindestens den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Auftraggeber/Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

 

f) IBF haftet nicht für die Arbeiten ihrer Aufsteller oder ihres Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung oder Leistung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen und soweit dieselben vom Auftraggeber/Besteller veranlasst sind.

  2. Falls IBF die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, so gilt über die Bestimmungen unter Ziffer 1. hinaus noch das Folgende: Der Auftraggeber/Besteller vergütet IBF die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
   
  3. Falls der Auftraggeber/Besteller nach der Auftragserteilung/Bestellung bauliche Veränderungen und/oder Anpassungen vornimmt, die zu einer Anpassung oder Veränderung der Aufstellung und/oder Konfiguration führt, sind diese nach Aufwand gesondert auf der Grundlage der bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung zu vergüten.
   
   
IX. Entgegennahme
   
  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Abweichungen zeigen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen.
   
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind und nicht individual-vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist.
   
   
X. Sachmängel
   
  1. Dem Auftraggeber/Besteller obliegt die Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Sachmängelrüge gegenüber IBF.
   
  2. IBF ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Nach Wahl von IBF sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen sämtliche (Teil-) Waren/Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweisen. Dies gilt nicht, sofern die Ursache des Mangels oder der Mangel selbst nicht schon bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat.
   
  3. Bei zu Unrecht erfolgter Mängelrüge ist IBF berechtigt, den Auftraggeber/Besteller hinsichtlich etwaig getätigter Aufwendungen auf Ersatz in Anspruch zu nehmen.
   
  4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, sofern
   
 

a) nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit,

 

b) nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit,

 

c) natürlicher Verschleiß oder

 

d) Beschädigungen, die nach dem Gefahrübergang infolge vertrags- und bestimmungswidrigen Gebrauchs, mangelhaft ausgeführter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder welche aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen

 

e) nicht reproduzierbare Softwarefehler sowie

 

f) unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber/Besteller oder einen Dritten

  vorliegen.
   
  5. Ausgeschlossen sind Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Dazu gehören insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sowie erhöhte Aufwendungen für die nachträgliche Lieferung des Gegenstands an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers/Bestellers.
   
  6. Für die Verjährung von Sachmängeln gelten die Bestimmungen des § 475 BGB entsprechend. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 1 Jahr.
   
  7. Anderweitige, über Abschnitt VIII. hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers gegen IBF und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels bestehen nicht.
   
   
XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
   
  1. Bei Unmöglichkeit der Lieferung ist der Auftraggeber/Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, soweit IBF die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Der Schadens-ersatzanspruch des Auftraggebers/Bestellers wird beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Die Beschränkung kann nicht vorgenommen werden, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei gesetzlich vorgeschriebener Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
   
  2. Das Recht des Auftraggebers/Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
   
  3. Der Vertrag wird nach Treu und Glauben angemessen und sachgerecht angepasst, wenn die in Abschnitt VI. Nummer 5. genannten unvorhersehbaren Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von IBF erheblich einwirken. Ist dies wirtschaftlich unmöglich, kann IBF vom Vertrag zurücktreten. Bei Ingebrauchnahme des Rücktrittsrechts obliegt IBF die unverzügliche Anzeigepflicht nach Kenntniserlangung des Ereignisses und dessen Tragweite. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer Verlängerung der Lieferzeit.
   
   
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
   
  1. Dem Auftraggeber/Besteller stehen keinerlei Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen IBF zu. Dies gilt nicht, soweit eine Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B.:
   
 

- nach dem Produkthaftungsgesetz,

 

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

 

- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

 

- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers/Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

   
  2. Soweit dem Auftraggeber/Besteller nach diesem Abschnitt XI. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt X. Ziffer 6.
   
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
   
   
XIII. Salvatorische Klausel
   
  Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt und insoweit verbindlich.
   
  Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Falle durch entsprechende Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommen.
   
   
XIV. Nebenabreden
   
  1. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
   
  2. Anderweitige schriftliche oder mündliche Vereinbarungen oder Ergänzungen neben diesem Vertrag bestehen keine.
   
  3. Sollten in der praktischen Arbeit oder in der technischen Umsetzung Lücken in dem jeweiligen Vertrag oder in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen festgestellt werden, so werden beide Vertragsparteien diese Lücken sachlich und in angemessener Weise ausfüllen.
   
   
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
   
  1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von IBF, mithin Siegen.
   
  2. Es gilt für alle Rechtsverhältnisse in Verbindung mit diesen Vereinbarungen deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.